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  • Gesetze prüfen, statt Menschen dreifach prüfen

    Amtsgericht Leipzig erschwert das Namensänderungsverfahren von transsexuellen Menschen

    Einer 2016 veröffentlichten Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zufolge haben in den letzten zwei Jahren mehr als ein Drittel der Menschen in Deutschland Diskriminierung erfahren. Besonders häufig seien dabei transsexuelle Menschen betroffen.

    Das Transsexuellengesetz (TSG) ist zuständig für das Verfahren über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit. Das jeweilige Amtsgericht hat dafür zwei Gutachten von Sachverständigen einzuholen. Am Amtsgericht Leipzig wird zusätzlich ein drittes Gutachten gefordert.

    Laut eines offenen Briefes des RosaLinde Leipzig e.V., einem Verein für „translesbischwule Begegnung“ und des Trans-Inter-Aktiv in Mitteldeutschland e.V. an die sächsische Regierung werde dieses zusätzliche Gutachten neben den vergleichsweise doppelt so hohen Kosten von einer, den gesetzlich geforderten Qualifikationen nicht genügenden Gutachterin ausgestellt. Den Betroffenen wird demnach ein bürokratischer und zusätzlicher Aufwand zugemutet, der juristisch nicht begründbar sei.

    Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. hat sich im Oktober 2015 bittend an die Bundesländer gewandt, die Begutachtungspflicht beim TSG über den Bundesrat abzuschaffen.

    Die Bundesvereinigung Trans* (BVT*) bezog im Juni konkret Stellung zu der Verfahrensweise des hiesigen Amtsgerichts und fordert die „Rücknahme der Verschärfung von TSG-Verfahren am Amtsgericht Leipzig“. Es bedürfe sowohl für die Vornamens- als auch Personenstandsänderung „weder eines Gerichtsverfahrens, noch einer Diagnose, sondern lediglich der Selbstauskunft der antragstellenden Person“. Der zuständige Richter rechtfertigt das dritte Gutachten zu einem konkreten Fall gegenüber der BVT* damit, dass aus den vorigen beiden Gutachten nicht eindeutig hervorginge, ob eine körperliche Untersuchung des Betroffenen erfolgt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat aber 2011 in seiner Reform des TSG die Voraussetzung der geschlechtsangleichenden Operation für eine Personenstandsänderung als verfassungswidrig erklärt. Der vermeintliche Anspruch des Amtsgerichts auf körperliche Untersuchung bei einem Verfahren ist also weder zeitgemäß noch begründbar.

    Der psychologischen Begutachtung bedarf es jedoch noch heute.

    In der übrigen Wissenschaft ist es längst anerkannt, dass die geschlechtliche Identität nicht auf äußerlicher Erscheinung beruht, sondern eine Entscheidung eines jeden einzelnen Menschen ist. Eine Begutachtung von fremden Sachverständigen kann nicht mehr beweisen, als eine Selbsterklärung des/der Betroffenen. Auch die Wissenschaft des Rechts sollte sich daher bemühen eine zeitgemäße Regelung zur Vornamens- und Personenstandsänderung zu schaffen und somit wenigstens etwas Abstand von der bipolaren Heteronorm zu nehmen.

    Foto: mz

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